Abmahnfalle Impressum: Die 3 häufigsten Fehler

11. Januar 2025
Abmahnfalle Impressum: Die 3 häufigsten Fehler

Der teure Brief vom Anwalt Es ist der Moment, vor dem sich jeder Selbstständige fürchtet: Ein Brief von einer fremden Kanzlei oder einem Wettbewerbsverein landet im Briefkasten. Der Vorwurf: Verstoß gegen die Impressumspflicht. Die Forderung: Unterlassungserklärung und eine Kostennote über mehrere hundert Euro.

Das Ärgerliche daran: Meistens haben die Betroffenen gar nichts Böses gewollt. Sie haben das Impressum vor fünf Jahren einmal erstellt und seitdem vergessen. Doch die Gesetze ändern sich, und was damals okay war, ist heute ein Risiko.

Hier sind die drei häufigsten Fehler, die wir bei unseren Analysen von Handwerks- und KMU-Websites immer wieder finden.

Fehler 1: Der fehlende Link zur Streitbeilegung (OS-Plattform)

Seit 2016 sind fast alle Dienstleister und Händler, die online erreichbar sind, verpflichtet, auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) der EU-Kommission zu verlinken.

Das klingt bürokratisch, ist aber Pflicht. Oft fehlt dieser Link komplett, oder – und das ist der häufige technische Fehler – er ist nicht klickbar. Es reicht nicht, die URL nur als Text hinzuschreiben. Der Link muss anklickbar sein. Fehlt diese Klickbarkeit, kann dies zu Abmahnungen führen.

Fehler 2: Veraltete Gesetzesangaben (TDG vs. TMG)

Viele Websites basieren auf alten Vorlagen. Früher regelte das "Teledienstegesetz" (TDG) das Impressum. Heute ist es das Telemediengesetz (TMG), spezifisch § 5.

Wenn über Ihrem Impressum noch Sätze stehen wie "Angaben gemäß § 6 TDG", signalisieren Sie jedem Besucher (und Abmahner) sofort: "Diese Seite ist seit 15 Jahren nicht gepflegt worden." Das ist zwar oft nur ein Formfehler, macht Sie aber angreifbar und wirkt unprofessionell.

Fehler 3: Fehlende Berufskammer und Aufsichtsbehörden

Dieser Punkt betrifft viele Branchen: Ärzte, Immobilienmakler, Architekten, Anwälte und Handwerksmeister. Wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben, müssen Sie zwingend die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Ärztekammer, Anwaltskammer) und die gesetzliche Berufsbezeichnung nennen.

Es reicht nicht, nur die Adresse zu nennen. Wenn Sie einen reglementierten Beruf ausüben, müssen Sie im Impressum zwingend angeben:

  • Die zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. Ärztekammer Nordrhein, Anwaltskammer Köln, Handwerkskammer).
  • Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde.
  • Ggf. die berufsrechtlichen Regelungen.

Fehlen diese Angaben, ist das Impressum unvollständig und damit abmahnfähig.

Fazit: Einmal prüfen, ruhig schlafen

Ein Impressum ist kein Hexenwerk, aber es muss präzise sein. "Copy & Paste" von anderen Websites ist gefährlich, da Sie deren Fehler mitkopieren.

Hinweis: Wir sind Web-Entwickler, keine Anwälte. Dieser Artikel beleuchtet technische und formale Standards, stellt aber keine Rechtsberatung dar.

Ist Ihr Impressum noch auf dem Stand von 2015? Gehen Sie kein Risiko ein. Unser Scanner prüft, ob die wichtigsten Pflichtseiten technisch vorhanden und erreichbar sind.